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LSG Schleswig-Holstein, 22.08.2019 - L 5 KR 140/16 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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Anspruch auf häusliche Krankenpflege in der gesetzlichen Krankenversicherung; Kostenübernahme für eine Assistenzpflege bei stationärem Krankenhausaufenthalt
Verfahrensgang
- SG Kiel, 13.05.2016 - S 3 KR 98/14
- LSG Schleswig-Holstein, 22.08.2019 - L 5 KR 140/16
- BSG, 10.11.2022 - B 3 KR 15/20 R
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- LSG Schleswig-Holstein, 02.09.2013 - L 5 KR 144/13
Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Rechtsschutzbedürfnis eines …
Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 22.08.2019 - L 5 KR 140/16
Das Landessozialgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 2. September 2013 (L 5 KR 144/13 B ER) zurückgewiesen.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Akten des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz (S 10 KR 22/13 ER - L 5 KR 144/13 B ER).
- SG Kiel, 01.07.2013 - S 10 KR 22/13
Häusliche Krankenpflege - Kostenerstattung - selbstbeschaffte Kraft - stationäre …
Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 22.08.2019 - L 5 KR 140/16
Mit Beschluss vom 10. Juli 2013 (S 10 KR 22/13 ER) hat das Sozialgericht die Beklagte vorläufig verpflichtet, die im Zeitraum vom 11. Mai 2013 bis 24. Juni 2013 angefallenen Kosten in Höhe von 20.285,86 EUR zu erstatten.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Akten des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz (S 10 KR 22/13 ER - L 5 KR 144/13 B ER).
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.07.2014 - L 1 KR 246/14
Behandlungspflege - Krankenhausbehandlung - einstweilige Anordnung
Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 22.08.2019 - L 5 KR 140/16
Unter Bezugnahme auf diese Entscheidung hat auch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 24. Juli 2014 (L 1 KR 246/14 ER) einen Anspruch auf Behandlungspflege auch während eines stationären Krankenhausaufenthaltes nicht als ausgeschlossen erachtet.